Aufgaben

Aufgaben einer Regionalbischöfin / eines Regionalbischofs

 

Artikel 64 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Rechtsstellung und Aufgaben des Oberkirchenrats bzw. der Oberkirchenrätin im Kirchenkreis.

(1) Der Oberkirchenrat bzw. die Oberkirchenrätin im Kirchenkreis ist ein Pfarrer bzw. eine Pfarrerin, der bzw. die in das kirchenleitende Amt für den Bereich eines Kirchenkreises berufen ist. Er bzw. sie ist Mitglied des Landeskirchenrates und führt in seinem bzw. ihrem Kirchenkreis die Amtsbezeichnung Regionalbischof bzw. Regionalbischöfin.

(2) Der Oberkirchenrat bzw. die Oberkirchenrätin im Kirchenkreis ist zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung in allen Gemeinden des Kirchenkreises berechtigt.

(3) Der Oberkirchenrat bzw. die Oberkirchenrätin im Kirchenkreis hat für den Kirchenkreis insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Er bzw. sie achtet darauf, dass das Wort Gottes schrift- und bekenntnisgemäß verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden;
  2. er bzw. sie führt das Gespräch mit den Gemeinden, den Pfarrern und Pfarrerinnen; er bzw. sie berät, tröstet und mahnt sie geschwisterlich;
  3. er bzw. sie fördert die Gemeinschaft und Zusammenarbeit unter den Gemeinden, Einrichtungen und Diensten;
  4. er bzw. sie vertritt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern in der Öffentlichkeit;
  5. er bzw. sie führt die Dekane und die Dekaninnen in ihr Amt ein, tauscht mit ihnen Erfahrungen aus und berät mit ihnen über gemeinsame Aufgaben.

(4) Dem Oberkirchenrat bzw. der Oberkirchenrätin im Kirchenkreis obliegt, unbeschadet des Rechtes des Landesbischofs bzw. der Landesbischöfin, die Ordination und die Visitation im Kirchenkreis. Er bzw. sie hat das Recht, Einweihungen vorzunehmen.

(5) Er bzw. sie hat eine feste Predigtstelle.

Art. 66 zur Zusammensetzung und Aufgaben des Landeskirchenrates

(1) Der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin und die Oberkirchenräte und Oberkirchenrätinnen, die entweder Pfarrer bzw. Pfarrerinnen oder in der Regel Kirchenbeamte bzw. Kirchenbeamtinnen sind, bilden den Landeskirchenrat. Die Mitglieder des Landeskirchenrates sind einander gleichgestellt und handeln in gemeinsamer Verantwortung. Den Vorsitz führt der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin.

(2) Der Landeskirchenrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Er beobachtet das kirchliche und öffentliche Leben, er wertet Informationen aus und gibt sie weiter;

2. er entwickelt Programme für die kirchliche Arbeit und regt Modelle an;

3. er ist verantwortlich dafür, dass Pfarrer und Pfarrerinnen und andere kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gewonnen, ausgebildet, fortgebildet und richtig eingesetzt werden; er prüft die Voraussetzungen für die Ordination;

4. er wirkt darauf hin, dass die kirchlichen Kräfte in allen Bereichen zusammenarbeiten; er bemüht sich um zweckdienliche Organisationsformen in der ganzen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern;

5. ihm obliegt die Verwaltung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern;

6. er hilft den Kirchengemeinden, den Dekanatsbezirken und den anderen kirchlichen Rechtsträgern, ihre Aufgaben zu erfüllen; er übt nach Maßgabe der kirchlichen Ordnungen die Aufsicht über sie aus;

7. er ist mitverantwortlich für die Zusammenarbeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern mit anderen Kirchen;

8. er vertritt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern gerichtlich und außergerichtlich; dabei wird er nach außen durch den Landesbischof bzw. die Landesbischöfin oder eine von ihm bzw. ihr bevollmächtigte Person vertreten;

9. er nimmt die Aufgaben wahr, die nicht anderen kirchenleitenden Organen vorbehalten sind.